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Verblüffende Antwort: Diese Personen gelten als Arbeitnehmer

Arbeitsrecht ist das Sonderrecht von Arbeitnehmern. Nicht jede Person, die für einen anderen arbeitet, ist auch gleich Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer muss von anderen Personengruppen abgegrenzt werden. Viele Personen fragen sich genau die umgekehrte Frage. Wann gilt man als selbstständig?

Arbeitnehmerbegriff

Es ist kaum zu glauben, aber bis zum 31.03.2017 war der Begriff des Arbeitnehmers nicht gesetzlich geregelt. Vielmehr mussten die juristische Fachliteratur und die Rechtsprechung den Begriff des Arbeitnehmers definieren. Zum 01.04.2017 hat sich dies geändert. Endlich steht der Arbeitnehmerbegriff im Gesetz. Der Begriff des Arbeitnehmers ist nun im §611a BGB geregelt. Die gesetzliche Regelung hat die Definition der Rechtsprechung übernommen. Damit ist der Begriff des Arbeitnehmers gleichgeblieben. Es gibt keine wesentliche inhaltliche Änderung des Arbeitnehmerbegriffes.

Der gesetzliche Arbeitnehmerbegriff

Nun der Wortlaut des §611a Absatz 1 BGB:

Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Der Arbeitnehmerbegriff in Einzelteilen

Diese Regelung ist schwer zu verdauen. Es handelt sich um eine typische juristische Antwort. Die Definition wird nun Stück für Stück zerlegt und analysiert, damit der Begriff des Arbeitnehmers deutlicher wird.

Im Dienste eines anderen

Es muss sich um einen sogenannten Dienstvertrag handeln. Eine Person muss für jemand anderes tätig werden. Für diese Tätigkeit erhält sie eine gewisse Vergütung. Es muss kein Erfolg eintreten. Die Tätigkeit an sich ist ausreichend. Auch ein Selbstständiger führt Tätigkeiten für einen anderen aus. Was ist nun der wesentliche Unterschied?

Die Weisungsgebundenheit

Der große Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen ist die Weisungsgebundenheit. Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden. Der Selbstständige nicht. Der Arbeitnehmer ist hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Inhalt gebunden. Der Arbeitgeber bestimmt diese Punkte bei der Vertragserfüllung. Er hat insoweit ein Weisungsrecht. Der Selbstständige ist hingegen in diesen Punkten frei. Der Arbeitgeber kann ihm hier wenig reinreden.

weitere Kriterien

Der Arbeitnehmer ist zusätzlich in einen fremden Betrieb eingegliedert. Er erhält einen fest zugewiesenen Arbeitsplatz. Er muss sich deswegen um keine Arbeitsmaterialien sorgen. Der Arbeitgeber ist für die richtige Ausstattung verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss sich hingegen an die Regelungen im Betrieb halten. Hierzu gehören die Pausenregelungen und sonstigen Vereinbarungen. Der Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, die ganze Arbeitskraft innerhalb des Vertrages einzusetzen. Der Selbstständige kann mehrere Aufträge gleichzeitig annehmen und abarbeiten.

Immer noch nicht klar

Es gibt noch einige Indizien, welche für die Arbeitnehmereigenschaft sprechen.

  • Art der Entlohnung
  • Bezeichnung des Vertragsverhältnisses
  • Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Urlaubsanspruch
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Bei den Punkten handelt es nur um Indizien. Eine falsche Bezeichnung führt nicht dazu, dass jemand nicht Arbeitnehmer ist. Auch können einzelne Punkte vertraglich anders geregelt sein.

Zusammenfassung

Nicht jede arbeitende Person ist Arbeitnehmer. Vielmehr muss diese Person weisungsgebunden arbeiten.