Minijob, Midijob, Teilzeit – Welche Beschäftigungsformen gibt es und was sind die Unterschiede?

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Die Arbeitswelt ist so vielfältig wie die Personen, die arbeiten. Es gibt daher unterschiedliche Modelle, um das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gestalten. Neben der Vollzeitstelle werden gerne Begriffe wie Minijob, Midijob und Teilzeit in den Raum geworfen. Heute bringe ich mal Klarheit in den juristischen arbeitsrechtlichen Begriffsdschungel.

Teilzeitbeschäftigung

Zuerst ist die Teilzeitarbeit von der Vollzeitstelle zu unterscheiden. Nach der Regelung des Paragraphen 2 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die Unterscheidung glasklar zu treffen. Hiernach gilt:
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Der Minijob

Was ist nun dies? Der Minijob ist faktisch eine Teilzeitbeschäftigung. Der Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden dürfen. Im Jahr 2025 beträgt diese Grenze 556 EUR. Wie wird die Grenze errechnet? Ganz einfach:

Der Mindestlohn wird mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und anschließend auf volle Euro aufgerundet.
Tatsächlich: Auch Juristen können rechnen.

Wozu ist dies gut? Die Besonderheit des Minijobs ist, dass der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Es besteht jedoch eine Befreiungsmöglichkeit von der Befreiung. Ansonsten genießen Minijobber die gleichen Rechte wie die üblichen Mitarbeiter, da eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt.

Der Midijob

Was ist nun das schon wieder? Beim Midijob verdient man mehr als beim Minijob, aber trotzdem noch zu wenig. Der Midijob ist daher nur im Übergangsbereich (Stand 2025: Lohn zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro) anwendbar. Im Gegensatz zum Minijobber muss der Midijobber in die Sozialversicherungen einzahlen. Aber: Die Beiträge sind im Übergangsbereich reduziert.
Im Übrigen gilt: Midijobber haben die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer in Bezug auf Urlaub, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz.

Diskriminierungsverbot

Jetzt wissen wir, dass der Minijob und der Midijob faktisch Teilzeitbeschäftigungen sind. Dies hat zur Folge, dass auch das Diskriminierungsverbot des Paragraphen 4 TzBfG gilt. Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Ein Wort zum Abschluss

Die Entscheidung für einen Minijob, Midijob oder eine Teilzeitbeschäftigung hängt von den individuellen Bedürfnissen und Umständen sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers ab. Arbeitnehmer sollten ihre finanziellen Ziele, ihre gewünschte Arbeitszeit und ihre sozialversicherungsrechtliche Situation berücksichtigen. Ein Minijob kann zu einem finanziellen Fiasko werden, wenn beispielsweise die Problematik mit der Krankenkasse nicht beachtet wird. Im schlimmsten Fall ist der Beitrag zur Krankenkasse höher als der Verdienst.

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