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Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten – Was Arbeitnehmer in der Wartezeit wissen müssen
Probezeit abgelaufen? Safe? Nein! In den ersten sechs Monaten deiner Beschäftigung hast du keinen Anspruch auf Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Du musst die Wartezeit abwarten. Aber was ist hierbei zu beachten?
Was ist die Wartezeit?
In § 1 Absatz 1 KSchG ist geregelt, dass das Kündigungsschutzgesetz nur anwendbar ist, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Anders formuliert: Nach Ablauf der sechs Monate kann der Arbeitgeber dich nur kündigen, wenn er die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes beachtet. Davor bist du „vogelfrei“. Nein! So schlimm ist es nicht. Vergiss aber nicht: Dies gilt nicht für Kleinstbetriebe. Hier genießt du zu keinem Zeitpunkt den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes.
Wie wird die Wartezeit berechnet?
Für den Beginn der Wartezeit ist der Zeitpunkt maßgeblich, ab dem die Arbeitsvertragsparteien ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten begründen wollen. Das Ende liegt sechs Monate später. Hast du während dieser Zeit nicht durchgehend gearbeitet? Krankheiten, Urlaub oder andere Fehlzeiten unterbrechen die Wartezeit nicht. Es gibt noch eine weitere Besonderheit: Fällt das Ende zum Beispiel auf einen Sonntag oder Feiertag, ist dies ebenfalls irrelevant. Es erfolgt keine Fristverschiebung.
Wartezeit ist nicht Probezeit
Ein Irrtum muss an dieser Stelle ebenfalls aufgeklärt werden: Die Probezeit ist nicht mit der Wartezeit gleichzusetzen. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Zeiträume mit verschiedenen rechtlichen Folgen.
- Probezeit: Eine vertragliche Vereinbarung zur Verkürzung der Kündigungsfrist.
- Wartezeit: Eine gesetzlich bestimmte Frist, nach deren Ablauf bestimmte Rechtsfolgen – wie der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz – eintreten.
Auch vor Ablauf der Wartezeit nicht schutzlos
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift, bist du nicht völlig rechtlos.Du hast Anspruch auf Schutz vor Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und darfst nicht aus diskriminierenden Gründen gekündigt werden. Zudem genießt du Schutz vor sittenwidrigen Kündigungen. Willkürliche oder völlig unverständliche Kündigungen können daher unwirksam sein. Einige Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz. Typische Fälle sind etwa Schwangere oder pflegende Angehörige.
Achtung:
Die ersten sechs Monate im neuen Job können unsicher sein, da der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht greift. Aber: Du bist nicht schutzlos und die Zeit vergeht in der Regel schneller, als man denkt.
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