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Arbeitsrechtliche Hinweise für StartUPs.

Die Idee ist da; Die Finanzierung steht; Aufträge sind gesammelt. Wahrscheinlich reicht eine one-man-show nicht aus und es wird manpower benötigt. Es werden die ersten Arbeitskräfte gesucht. Jetzt müssen auch die Fragen rund um Beschäftigte geklärt werden. Arbeitsvertrag? Befristung? Lohn? Arbeitszeit? Urlaub und Co. Diese und einige weitere Fragen sollen nun kurz beantwortet werden.

Arbeitsvertrag – Vertragsschluss

Ein Arbeitsvertrag kann in jeglicher Form geschlossen werden. Ein Vertragsschluss muss nicht schriftlich erfolgen. Handschlag, Mündlich, Digital. Alles ist möglich. Wegen des § 2 NachwG bietet sich ein schriftlicher Arbeitsvertag jedoch an.

Befristete Arbeitsverträge

Die Entscheidung für einen befristeten Arbeitsvertrag sollte dann fallen, wenn ein Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeit benötigt wird. Der Vorteil von befristeten Arbeitsverträgen ist, dass beide Seiten wissen, wie lange der Arbeitnehmer an das Unternehmen gebunden ist. Durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung, kann sogar eine engere Bindung eingegangen werden. Zusätzlich müssen auch keine Kündigungsfristen beachtet werden, da der Vertrag mit Ablauf der Befristung automatisch endet. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag bringt eine zusätzliche Bindung. Auch sind die Freiheiten teilweise größer, solange eine bestimmte Arbeitnehmerzahl nicht überschritten werden. Ein StartUp hat in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer. Somit ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Eine Kündigung wird nicht daraufhin überprüft, ob sie sozial gerechtfertigt ist.

Besonderheiten bei befristeten Arbeitsverträgen

Die Befristungsabrede braucht zur ihrer Wirksamkeit immer der Schriftform. Die Schriftform muss vor der Arbeitsaufnahme erfolgen. Ansonsten ist die Abrede unwirksam und es entsteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Für Start – Ups hat der Gesetzgeber noch eine weitere Erleichterung geschaffen. Normalerweise darf höchstens dreimal ohne Sachgrund verlängert werden und es dürfen nicht zwei Jahre überschritten werden. Dies ist bei Start – Ups, die nicht älter als vier Jahre sind anders. Es darf bis zu vier Jahren befristet werden und es gibt keine Höchstgrenze der Befristungen, § 14 Absatz 2a TzBfG.

Minijobber – 450€ Jobs

Minijobber sind reguläre Arbeitnehmer. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers. Sie werden nur sozialversicherungspflichtig anders behandelt. Sie erhalten Brutto gleich Netto. Das Start-up muss hingegen pauschal die Abgaben bezahlen. Diese belaufen sich derzeit auf circa 32 Prozent.

Freelancer/ Selbstständige

Freie Mitarbeiter sind eine feine Sache. Man bezahlt nur für die Arbeitskraft, die tatsächlich auch benötigt wird. Sozialabgaben fallen keine an. Es muss nur die Rechnung des Freelancers beglichen werden. Jedoch sollte auf die Scheinselbstständigkeit geachtet werden. Ansonsten besteht das Risiko, dass doch noch enorme Sozialabgaben fällig werden. Zusätzlich muss das Urheberrecht beachtet werden. Dieses sollte expliziert vereinbart werden, sonst besteht das Risiko, dass keine Nutzungsrechte erworben werden. Insbesondere bei Software kann das schon das Ende des Start-UPs bedeuten. Ein nachträglicher Kauf der Nutzungsrechte ist möglich, jedoch meistens mit hohen Kosten verbunden.

Kündigung

Eine Kündigung während der vereinbarten Probezeit ist möglich. Es muss jedoch die Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden. Ansonsten gelten in der Regel die Kündigungsfristen des BGB. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Nach zwei Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende. Der nächste Sprung ist dann bei fünf Jahren Beschäftigungsdauer.

Abfindung

Sie müssen dem gekündigten Arbeitnehmer keine Abfindung zahlen. Es gibt nach dem deutschen Recht keinen Anspruch auf eine Abfindung. Die paar Ausnahmen betreffen ein Start-Ups in der Regel nicht. Jedoch kann es sinnvoll sein, eine Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu bezahlen, damit der Arbeitnehmer die Kündigung annimmt.

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist eine andere Möglichkeit sich von einem Arbeitnehmer zu trennen. Hierbei vereinbaren die Parteien einvernehmlich, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Für einen Klageverzicht sollten ein Geldbetrag X bezahlt werden.

Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf 24 Tage Urlaub bei einer sechs Tage Woche. Bei weniger Arbeitstagen verkürzt sich dieser Anspruch entsprechend. Der Urlaub muss im laufenden Jahr genommen werden und verfällt in der Regel am Ende vom Jahr. Sollte der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder persönlichen Gründen nicht genommen worden sein, dann verschiebt er sich in das nächste Jahr.