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Alkohol am Arbeitsplatz

Ein Glas Wein oder Bier schadet nicht, denken sich viele Personen. Ein Essen bekommt erst durch den Genuss von alkoholischen Getränken den perfekten Geschmack. Ein Feierabendbier hat noch niemanden geschadet. Der Genuss von alkoholischen Getränken ist im privaten Bereich erlaubt. Wie sieht es jedoch im Arbeitsalltag aus? Darf man während der Arbeitszeit alkoholische Getränke trinken?

Alkoholverbot

Grundsatz: 

In der Regel herrscht in vielen Betrieben ein striktes Alkoholverbot. Damit ist während der Arbeitszeit der Genuss von alkoholischen Getränken verboten. Auch darf man nicht betrunken zur Arbeit kommen. Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder der geltende Tarifvertrag regelt dies. Unwissenheit schützt auch nicht vor Strafe. Jeder Arbeitnehmer sollte sich deswegen unbedingt vor dem Genuss informieren, in wie weit ein Alkoholverbot besteht. Auch wenn der Genuss von alkoholischen Getränken erlaubt ist, kann das Verhalten trotzdem arbeitsrechtlich problematisch werden. Der Genuss von alkoholischen Getränken beeinflusst in der Regel die Arbeitsleistung. Eine schlechte Arbeitsleistung kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Ausnahmen

Dem Arbeitgeber steht es frei, sich gegen ein striktes Alkoholverbot auszusprechen. Er kann für bestimmte Anlässe (Feierlichkeiten, Feste, Veranstaltungen) eine Ausnahme vom strikten Alkoholverbot gestatten. Aber auch hier sollte genau geprüft werden, ob das generelle Alkoholverbot wirksam ausgesetzt wurde. Der Geschäftsführer einer GmbH, oder der Chef eines Kleinbetriebs hat die Befugnis hierzu. Beim Abteilungsleiter eines großen Konzernes kann dies wieder anders aussehen. In der Regel ist der Alkohol auf betrieblich veranlassten Feiern erlaubt. Die Feier stellt keine Arbeitszeit dar. Die Arbeitnehmer verbringen vielmehr ihre Freizeit gemeinsam.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Der Genuss von alkoholischen Getränken stellt eine Pflichtverletzung dar, welche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Eine Abmahnung ist in der Regel der erste Schritt. Bei wiederholtem Verstoß kann eine verhaltensbedingte Kündigung folgen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer betrunken zur Arbeit kommt. Auch hierdurch verletzt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht. In ganz besonderen Fällen kann eine außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Denkbar ist dies beispielsweise bei betrunken Lastkraft- oder Busfahrern.

Alkoholsucht? Alkoholabhängigkeit

In der Regel stellt die Alkoholabhängigkeit keine Probleme dar. Wer nüchtern zur Arbeit kommt und seine Arbeit pflichtgemäß ausführt, hat nichts zu befürchten. Der Arbeitgeber muss von der Krankheit nichts erfahren. Eine Alkoholabhängigkeit kann in einigen Fällen vor der Kündigung schützen. Wenn der betroffene Arbeitnehmer bereit für eine Entziehungskur ist. Dann darf der Arbeitgeber ihn nicht kündigen.