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Aufhebungsvertrag unterschrieben – Was nun?
Eine typische Situation. Personalgespräch beim Arbeitgeber. Vorlage des Aufhebungsvertrages. Arbeitgeber erzählt von Kündigung. Aufhebungsvertag bessere Lösung. Geld. Schöne Summe. Einverstanden. Unterschrift. Zuhause angekommen merkt der Arbeitnehmer, dass er wohl einen Fehler begangen hat. Er war von der Summe geblendet und hat einen Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht unterschrieben. Der Arbeitnehmer bereut dies und will sich vom Vertrag sofort lösen. Geht das?
Weg vom Aufhebungsvertrag; Nachteile für den Arbeitnehmer
Ein Aufhebungsvertag ist an sich nichts Schlechtes, wenn er von beiden Seiten gut ausgehandelt wurde. Jedoch ist dies in vielen Fällen nicht der Fall. Vielmehr hat ein Aufhebungsvertrag in der Praxis einige Nachteile für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer verliert seinen Arbeitsplatz und erhält hierfür meist eine sehr geringe Gegenleistung. Dem Arbeitnehmer droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Schließlich ist noch ein Klageverzicht mitunterschrieben, womit eine gerichtliche Überprüfung der Vereinbarung nicht mehr möglich ist. Viele Arbeitnehmer fragen sich deswegen, ob es möglich gibt, sich vom Aufhebungsvertrag zu lösen. Sie denken an einen Widerruf, wie beim Internetkauf oder an einen Rücktritt. Die Anfechtung geht ihnen auch durch den Kopf.
Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages
Bevor man sich die einzelnen Auflösungsmöglichkeiten anschaut, muss erst geschaut werden, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Einen unwirksamen Vertrag kann man einfacher angreifen, als einen wirksamen. Ein unwirksamer Vertrag hat keine rechtliche Wirkung. Damit der Aufhebungsvertrag wirksam ist, müssen einige Punkte beachtet werden. Hierzu gehören:
– Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen (Unterschriften!).
– Der Aufhebungsvertrag muss eine kompensatorische Gegenleistung für den Klageverzicht enthalten (Geld).
– Die Vertragsparteien müssen geschäftsfähig sein.
– Der Aufhebungsvertrag darf nicht sittenwidrig sein.
– Der Aufhebungsvertrag darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
– Der Aufhebungsvertrag darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.
Rücktritt und Widerruf eines Aufhebungsvertrages
Einen wirksamen Aufhebungsvertrag aufzuheben, bzw. sich von diesen zu lösen ist schwierig. Ein Vertrag ist zunächst zu erfüllen. Ein gesetzliches Recht auf Widerruf oder Rücktritt von Aufhebungsverträgen gibt es nicht. Nur wenn eine vertragliche Vereinbarung vorhanden ist, dann ist ein Rücktritt oder Widerruf möglich. Die meisten Aufhebungsverträge sind jedoch ohne eine solche Klausel. Damit scheidet dieser Weg in vielen Fällen aus.
Weg vom Vertrag; Anfechtung eines Aufhebungsvertrages
In sehr engen gesetzlichen Grenzen ist es möglich, den Arbeitsvertrag anzufechten. Das Gesetz sieht dies bei einer widerrechtlichen Drohung oder bei einer arglistigen Täuschung vor.
Anfechtung wegen Drohung
Arbeitgeber wissen, dass eine Kündigungsschutzklage nach der Kündigung droht. Eine solche kostet neben Geld, auch eine Menge Zeit und Mühen. Hier sehen die Arbeitgeber einen gewissen Optimierungsbedarf. Ein Aufhebungsvertrag ist eine einfachere Lösung des Problems. In diesen Fällen droht keine Kündigungsschutzklage. Einige Arbeitgeber übertreiben es bei der Optimierung, mit der Folge, dass mit wenig sauberen Mittel gearbeitet wird. Es wird Druck aufgebaut, damit der Vertragsschluss erfolgt. Schon das in Aussicht stellen einer Kündigung, stellt eine Drohung dar. Widerrechtlich wird diese, wenn der Arbeitgeber damit rechnen müsste, dass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht kippt. Aber auch andere widerrechtliche Drohungen sind denkbar. Zu nennen sind beispielsweise:
– Drohung mit körperliche Gewalt
– Drohung mit Gehaltskürzung
– Drohung mit voller Gehaltskürzung
– Drohung mit einer Strafanzeige
– Drohung mit einer Versetzung
– Drohung mit Benachteiligung
In all diesen Fällen, würde eine Anfechtung erfolgreich sein, mit der Folge, dass der Aufhebungsvertrag kippen würde.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Eine Anfechtung ist auch bei einer arglistigen Täuschung möglich. Hier wird, über die Zukunft des Arbeitsverhältnisses nicht ganz die Wahrheit gesagt. Vielmehr wird sogar gelogen. Hierbei ist zum Beispiel an Fälle zu denken, wo der Arbeitgeber über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses täuscht. Beispielsweise, bittet er einen Aufhebungsvertrag an, um einer Kündigung zuvor zu kommen, wobei diese niemals geplant war.
Zusammenfassung
Das Lösen eines Aufhebungsvertrages ist sehr schwer möglich. Einmal unterschrieben, entfaltet er relativ starke Rechtskraft. Eine Anfechtung ist nur in engen Grenzen möglich. Rücktritt und Widerruf sind meistens ausgeschlossen.