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Unfassbar: Eine Kündigung während der Probezeit

Auch bei der Probezeit gilt:

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, Ob sich das Herz zum Herzen findet. Der Wahn ist kurz, die Reu‘ ist lang.“ (Schiller)

Stellenanzeige? Super! Bewerbungsunterlagen? Passen perfekt! Vorstellungsgespräch? Besser geht es nicht! Erster Tag in der Arbeit? Wie war das nochmal mit der Probezeit? Viele Arbeitsverträge enthalten eine Regelung zur Probezeit. Die Parteien des Arbeitsvertrages sollen erfahren, ob sie zueinander passen. Einige wichtige Punkte zur Probezeit erfahren Sie hier.

Vorab einige Informationen zur Probezeit

OK. Auf den ersten Blick gibt es zwischen einem Arbeitsvertrag und einer Liebesbeziehung keine Ähnlichkeiten. Auch auf den zweiten, dritten und vierten Blick. Trotzdem: Das Zitat von Schiller passt wie die Faust aufs Auge beim Thema Probezeit. Die Probezeit dient dazu herausfinden, ob eine zukünftige Zusammenarbeit möglich ist. Es soll die rosarote Brille abgenommen werden.

Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer soll zeigen, dass er perfekt auf die Stelle passt. Stimmen die Aussagen aus dem Vorstellungsgespräch? Fachwissen, Teamfähigkeit, Flexibilität, Anpassungsfähigkeit und noch viel mehr kann in der Probezeit überprüft werden. Er steht auch unter einem hohen Druck. Die Probezeit ist tückisch. Die Kündigung hängt wie ein Damoklesschwert. Innerhalb von zwei Wochen kann er einfach so gekündigt werden. Kündigungsschutz & Co gibt es nicht.

Arbeitgeber

Aber auch der Arbeitgeber muss sich beweisen. Zahlungspünktlichkeit, Weisungsfähigkeit, Teamfähigkeit und noch mehr muss auch der Arbeitgeber besitzen. Beide Seiten wollen erfahren, ob eine lange Beziehung möglich ist. Mehr als 8 Stunden verbringen die meisten Arbeitnehmer in der Firma. Deswegen müssen sie auch zu einander passen.

Die Vereinbarung über die Probezeit

Diese meisten Arbeitsverträge enthalten eine Probezeitklausel. In der Regel wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, wobei die ersten drei bis sechs Monate als Probezeit gelten. Danach läuft der Vertrag weiter. Einige Arbeitgeber schließen befristete Arbeitsverträge. Erst nach erfolgreicher Erprobung wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Unabhängig hiervon muss eine Probezeit immer vereinbart werden. Die Probezeit gibt es nicht automatisch. Einzige Ausnahme hiervon ist, wenn in Tarifverträgen etwas anderes geregelt ist. Und: Azubis haben eine zwingende Probezeit von bis zu 4 Monaten. Nochmal: Wenn im Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart wurde, dann gibt es auch keine.

Kündigung während der Probezeit

Die einfachste Kündigung ist die Kündigung während der Probezeit. Es gibt kaum rechtliche Voraussetzungen. Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 2 Wochen beenden. Kündigungsschutz und Co. ist nicht zu beachten. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist nicht anwendbar. Trotzdem ist der Arbeitnehmer nicht ganz schutzlos. Er ist vor willkürlichen und diskriminierenden Kündigungen geschützt. Zusätzlich müssen die üblichen Voraussetzungen einer Kündigung beachtet werden. Auch innerhalb der Probezeit ist der Betriebsrat bei einer Kündigung anzuhören. Versäumt der Arbeitgeber die Unterrichtung, so ist die Kündigung unwirksam. Schließlich gilt auch der besondere Kündigungsschutz. Schwangere, Schwerstbehinderte, Eltern und Co haben einen besonderen Kündigungsschutz der zu beachten ist.

Zusammenfassung

Während der Probezeit können sich beide Parteien in der Regel unter einfachsten Bedingungen vom Arbeitsvertrag lösen. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht ganz schutzlos. Einige grundlegende Schutzrechte bestehen auch bei einer Probezeitkündigung.