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Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten: Was jetzt?

Nützliche Informationen Rund um das Thema Abmahnung vom Arbeitgeber

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Auf den ersten Blick vielleicht schlimm. Aber wenn man sich die Abmahnung als Mittel des Arbeitsrechts genauer anschaut, dann sieht die Zukunft nicht mehr so schwarz aus. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, dann stecken Sie nicht den Kopf in den Sand. Vielmehr müssen Sie nun überlegen, welche Schritte Sie als nächstes einleiten wollen. Der folgende Text möchte Sie kurz über das Thema Abmahnung und welche Handlungsmöglichkeiten bei Erhalt einer Abmahnung bestehen, informieren.

Was ist eine Abmahnung überhaupt?

Bei einer Abmahnung duldet eine Vertragspartei ein Verhalten der anderen Vertragspartei nicht und beschwert sich darüber. Meistens handelt es sich um den Arbeitgeber, welcher mit dem Verhalten seines Arbeitnehmers nicht einverstanden ist. Er mahnt eine sogenannte Pflichtverletzung ab.

Wer darf überhaupt eine Abmahnung aussprechen?

Beide Vertragsparteien dürfen eine Abmahnung aussprechen. Auch der Arbeitnehmer darf den Arbeitgeber abmahnen, wenn dieser eine Pflichtverletzung begeht. Meistens ist dies bei Nichtzahlung des Lohns relevant, damit keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintritt. Auf Seiten des Arbeitgebers kann dies der Personalverantwortliche (der zur Kündigung berechtigte) oder jeder Vorgesetzte mit Weisungsbefugnis sein. Da die Abmahnung des Arbeitgebers häufiger ist, wird sich der Text um diese Art der Abmahnung drehen.

Was ist nun der wesentliche Inhalt einer Abmahnung?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen die folgenden drei Punkte vorhanden sein. Fehlt einer der Punkte, dann handelt es sich um keine wirksame Abmahnung.

  1. Beschreibung des Fehlverhaltens
    Der Arbeitgeber muss genau beschreiben, was der Arbeitnehmer falsch gemacht hat. Er muss also das Datum und die Uhrzeit der Vertragsverletzung nennen. Es reicht damit nicht aus, dass das häufige Zuspätkommen oder mangelnde Arbeitsleistung beanstandet wird. Vielmehr muss der Arbeitgeber dies schon genauer darlegen.
  2. Aufforderung das Verhalten zu stoppen
    Der Arbeitgeber muss das Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen. Zusätzlich muss er den Arbeitnehmer auffordern, dieses Verhalten in der Zukunft zu unterlassen.
  3. Kündigungsandrohung
    Der Arbeitgeber muss schließlich dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass der Bestand des Arbeitsplatzes gefährdet ist. Er muss dem Arbeitnehmer also deutlich machen, dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung gerechnet werden kann.
    Es gibt doch noch andere Beschwerden. Was ist damit?
    Der Arbeitgeber muss nicht gleiche eine Abmahnung aussprechen. Es gibt auch andere Formen der Beschwerde. Es gibt noch die Belehrung, Vorhaltung, Ermahnung, Verwarnung und die Beanstandung. Alle diese Beschwerden haben eins gemeinsam, nämlich dass es an der Androhung einer Kündigung fehlt. Damit handelt es sich eher um vernachlässigbare Beschwerden im Arbeitsrecht. Aber Vorsicht! Es ist egal, wie der Arbeitgeber die Beschwerde nennt. Wenn sie die oben genannten Punkte enthält, dann handelt es sich auf jeden Fall um eine Abmahnung.

Was ist mit einer mündlichen Abmahnung?

Eine mündliche Abmahnung ist möglich, wenn sie alle Voraussetzungen einer Abmahnung enthält. Jedoch ist eine mündliche Abmahnung nicht zu empfehlen, da es in Zukunft zu erheblichen Beweisproblem kommen kann.

Wieso ist eine Abmahnung notwendig?

Wozu gibt es die Abmahnung, wenn es so viele andere Möglichkeiten des Rügen gibt? Muss man gleich die Abmahnung aussprechen? Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag. Es gibt Arbeitgeber, die es hiermit sehr genau nehmen und den Arbeitnehmer gleich über das Fehlverhalten informieren wollen. Sie wollen auch gleich die Konsequenzen für die Zukunft deutlich aufzeigen. Jedoch können sich auch die Rechte und Pflichten durch sogenanntes schlüssiges Verhalten ändern. Dies bedeutet, dass sich durch das Verhalten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Pflichten und Rechte verändern. Wenn der Arbeitgeber das Verhalten der Arbeitnehmer schweigend duldet, dann ist dies möglich. So wird aus einem vertragswidrigen Verhalten, ein vertragsgemäßes Verhalten. Dies will der Arbeitgeber durch eine Abmahnung verhindern. Schließlich werden Abmahnungen mit dem Ziel ausgesprochen, eine Kündigung vorzubereiten. Der Arbeitgeber benötigt eine Abmahnung, um eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam aussprechen zu können.

Welche Abmahngründe gibt es?

Nachdem geklärt wurde, wieso eine Abmahnung so wichtig ist, werden nun kurz die typischen Abmahngründe dargestellt. Eine Abmahnung darf ausgesprochen werden, wenn ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten vorliegt. Der Arbeitnehmer hat damit gegen die vereinbarten Pflichten verstoßen.

Typische Abmahngründe sind:

  • Abmahnung bei Arbeitsfehlern
  • Abmahnung bei Arbeitsverweigerung
  • Abmahnung bei Nichtbefolgen von Weisungen
  • Abmahnung wegen verspäteter Anzeige einer Krankheit
  • Abmahnung wegen fehlender Anzeige einer Krankheit
  • Abmahnung wegen Zuspätkommens
  • Abmahnung bei Schlechtleistung
  • Abmahnung bei Minderleistung

Was ist zu tun, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Nachdem alle Vorfragen rund um das Thema Abmahnung angesprochen wurden, können nun einige Handlungsmöglichkeiten dargestellt werden. Folgende vier Punkte sollten Sie als Arbeitnehmer beachten.

  1. Ruhe bewahren
    Wie schon gesagt bewahren Sie erst einmal Ruhe. Eine Abmahnung kann jeder bekommen. Sie zeigt nur, dass ein Verhalten nicht ganz den Wünschen der Gegenseite entspricht.
  2. Keine Bestätigung der Abmahnung
    Auf jeden Fall sollten Sie auf gar keinen Fall eine Erklärung abgeben, dass Sie die Abmahnung anerkennen oder den Sachverhalt bestätigen. Egal ob mündlich oder schriftlich. Schweigen ist die beste Lösung.
  3. Vorwurf überprüfen
    Als nächstes Prüfen Sie, ob die Gegenseite, also meistens der Arbeitgeber, Recht mit der Abmahnung hat. Haben Sie gegen den Arbeitsvertrag, oder eine Weisung verstoßen? Liegt also ein pflichtwidriges Verhalten vor? Hierfür reicht schon, dass sie nur eine Minute (1. Minute) zu spät von der Pause kommen.
  4. Beweise sichern
    Sichern Sie soweit möglich alle möglichen Beweise. Schreiben Sie sich am besten die ganze Geschichte (Sachverhalt) auf ein Blatt runter, damit Sie sich in Zukunft auch noch an diverse Einzelheiten erinnern können. Bewahren Sie alle Briefe und E – Mails auf. Egal wie unwichtig Sie diese finden. Alles mit Bezug zur Abmahnung sollten Sie sichern. Und reden Sie mit den Arbeitskollegen. Diese könnten als Zeugen dienen. Auch wenn der Arbeitgeber beweisen muss, dass die Abmahnung rechtmäßig ergangen ist, können Sie mit ihren Beweisen den Vortrag der Gegenseite widerlegen.

Welche weiteren Maßnahmen kann ich unternehmen?

Sie sind der Auffassung, dass die Abmahnung nicht ergehen durfte? Sie wollen nun wissen, wie Sie sich gegen diese unberechtigte Abmahnung wehren können? Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, wie Sie sich gegen eine Abmahnung wehren können.

  • Nichts tun
  • Gegendarstellung verfassen
  • Einschalten des Betriebsrates
  • Klage auf Widerruf aus der Personalakte

Der beste Weg ist die Klage, oder?

Nicht unbedingt. Wenn es sich um die erste Abmahnung handelt und das Klima bis jetzt positiv war, dann kann eine Klage das Betriebsklage schnell kippen lassen. Eine Gegendarstellung könnte empfehlenswert sein. Eine Klage kann auch dann nicht sinnvoll sein, wenn Sie wissen, dass die Abmahnung auf jeden Fall unwirksam ist und der Arbeitgeber Sie auf den Kicker hat (Kündigungswelle steht bevor). In diesem Fall könnten Sie den Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses ordentlich ärgern. Der Arbeitgeber muss auch im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses beweisen und darlegen, dass die Abmahnung genau genug formuliert ist und sachlich berechtigt ist. Ansonsten verliert er schon an dieser Stelle den Prozess und Sie haben ihren Arbeitsplatz gerettet.