Elternzeit, Pflegezeit und Kündigungsschutz - Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Elternzeit, Pflegezeit und Kündigungsschutz – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

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Elternzeit, Pflegezeit und Kündigungsschutz - Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein zentrales Thema im Arbeitsrecht. Die Regelungen zum Mutterschutz sind vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bekannt. Viele übersehen jedoch, dass auch außerhalb dieser Regelungen viele Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen können.

Elternzeit

Eltern haben einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, spätestens sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes, spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Richtig gehört: Schriftform! Die Textform, also eine Übermittlung per WhatsApp, Mail und Co., geht nicht.

Elternzeit und Kündigungsschutz

Mit dem Eingang des Antrags tritt auch der besondere Kündigungsschutz in Kraft. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Ausnahmen gelten nur in besonders schweren Fällen, etwa bei Betriebsstilllegungen, und erfordern die vorherige Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Pflegezeit

Manchmal ist es auch notwendig, dass nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Arbeitnehmer können sich nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bis zu zehn Tage zur Akutpflege eines nahen Angehörigen freistellen lassen und bis zu sechs Monate Pflegezeit beanspruchen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um einen unbezahlten Freistellungsanspruch handelt.

Pflegezeit und weiterer Kündigungsschutz

Während dieser Zeiten besteht ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz, der – wie bei der Elternzeit – nur unter engen Voraussetzungen und mit behördlicher Zustimmung aufgehoben werden kann. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Freistellung nicht kündigen.

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